ZGB erfolgte nicht. Dennoch verfügt A. nach der Darstellung von B. über den Nachlass und wohnt insbesondere in der Liegenschaft der Erblasser, verweigert aber im Übrigen jegliche Auskunft über den Nachlass. B. beantragt im Befehlsverfahren es sei gerichtlich festzustellen, dass der Erbvertrag der Eheleute X. vollumfänglich rechtswirksam ist und dass demzufolge die Klägerin B. als eingesetzte Erbin berechtigt ist, die gesamte Habschaft zu Alleineigentum zu übernehmen. Der Gerichtspräsident wies die Klage ab. Die Zivilkammer schützt im Rekursverfahren den vorinstanzlichen Entscheid. Aus den Erwägungen: 2. a)