Darin erklärte sie, der mit ihrem verstorbenen Ehemann abgeschlossene Erbvertrag entspreche in keiner Weise mehr ihrem Willen und würde ohne Zweifel auch nicht mehr dem Willen ihres verstorbenen Ehemannes entsprechen. Sie verfügte als ihren letzten Willen, dass sich ihre Verfügung zu Gunsten von B. nicht auswirken solle und dass ihr Enkel A. Alleinerbe werde. M. X. verstarb in der Folge selbst. Die Amtschreiberei eröffnete das Testament. Eine Auslieferung der Erbschaft durch den Amtschreiber gemäss Art. 559 ZGB erfolgte nicht.