In beiden Fällen wird der Enkel A. auf den Pflichtteil gesetzt. Im Wesentlichen wird im ersten Fall der überlebende Ehegatte begünstigt, im zweiten B. für die verfügbare Quote als Erbin eingesetzt und im Sinne einer Teilungsvorschrift berechtigt, die gesamte vorhandene Habschaft zu Alleineigentum zu übernehmen. Nach dem Tod von E. X. errichtete dessen Ehefrau M. X. ein öffentliches Testament. Darin erklärte sie, der mit ihrem verstorbenen Ehemann abgeschlossene Erbvertrag entspreche in keiner Weise mehr ihrem Willen und würde ohne Zweifel auch nicht mehr dem Willen ihres verstorbenen Ehemannes entsprechen.