SOG 2004 Nr. 6 § 255 lit. a ZPO. Rasche Durchsetzung klaren Rechts. Im Befehlsverfahren können keine Gestaltungsurteile erwirkt werden. Die Befehlsverfügung entfaltet keine materielle Rechtskraft für ein späteres ordentliches Verfahren. Sachverhalt: Die Eheleute E. und M. X. schlossen einen Erbvertrag. Darin werden zunächst Anordnungen für den Fall des Ablebens des ersten und sodann für denjenigen des zweiten Ehegatten getroffen. In beiden Fällen wird der Enkel A. auf den Pflichtteil gesetzt.