Arbeitswegkosten Fr. 100.--; Radio/Telefon/Fernseher Fr. 100.--; Steuern Fr. 400.--, Optiker Fr. 46.--; Gerichtskosten Ehescheidungsverfahren Fr. 135.--; Anwaltskosten Ehescheidungsverfahren Fr. 135.--). Dieser Betrag reicht im vorliegenden Verfahren aber nicht aus, um die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist (max. zwei Jahre) zu bezahlen, betragen diese doch sollte die Appellation nicht gutgeheissen werden – total Fr. 24'696.80 (Parteientschädigung Fr. 12'696.80 und Gerichtskosten Fr. 12'000.--). Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Gesuchseinreichung sind somit gegeben. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. November 2005 (ZKREK.2004.347)