163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Dieser ist so Rechnung zu tragen, dass zwar bei beiden Ehegatten eine Einzelrechnung vorzunehmen ist, beim Einkommen des Gesuchstellers aber jener Anteil des Einkommens des andern Ehegatten aufzurechnen ist, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden (Alfred Bühler: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 144). Die Ehefrau des Rekurrenten verfügt über einen monatlichen Überschuss von ca. Fr. 700.-- (Einkommen Fr. 4'300.-- abzüglich: Grundbedarf Fr. 1'100.--; Zuschlag 20 % Fr. 220.--; Miete Fr. 1'100.--; Krankenkasse Fr. 250.--; Arbeitswegkosten Fr. 100.--;