Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch ab mit der Begründung, der Ehefrau des Gesuchstellers sei es trotz Trennung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zuzumuten, diesen bei der Finanzierung des vorliegenden Prozesses zu unterstützen. Die Zivilkammer heisst den dagegen erhobenen Rekurs gut, da die Ehefrau nicht über einen ausreichenden monatlichen Überschuss verfügt. Aus den Erwägungen: 2. Der Gesuchsteller und Rekurrent wird seit Juli 2004 vom Sozialamt finanziell unterstützt. Er vermag folglich mit seinem Einkommen keinen Prozess zu finanzieren. Allerdings besteht auch bei getrennt lebenden Ehegatten eine Unterhalts- und Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 und Art.