Diese Regelung gilt nicht nur im Ehescheidungsverfahren, sondern auch in Prozessen gegen Dritte, d.h. wenn einer der beiden Ehegatten nicht Partei ist. Sachverhalt: In einem Forderungsprozess stellte X. ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu führte er aus, er lebe in Trennung und werde vom Sozialamt unterstützt. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch ab mit der Begründung, der Ehefrau des Gesuchstellers sei es trotz Trennung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zuzumuten, diesen bei der Finanzierung des vorliegenden Prozesses zu unterstützen.