SOG 2005 Nr. 5 Art. 159 Abs. 3 und 163 Abs. 1 ZGB, ยงยง 106 ff. ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Auch bei getrennt lebenden Ehegatten besteht eine Unterhalts- und Beistandspflicht. Dieser ist so Rechnung zu tragen, dass bei getrennt lebenden Ehegatten zwar bei beiden Ehegatten eine Einzelrechnung vorzunehmen ist, beim Einkommen des Gesuchstellers aber jener Anteil des Einkommens des andern Ehegatten aufzurechnen ist, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden. Diese Regelung gilt nicht nur im Ehescheidungsverfahren, sondern auch in Prozessen gegen Dritte, d.h. wenn einer der beiden Ehegatten nicht Partei ist.