c und d ZPO die Angabe der anwendbaren Bestimmung nicht erforderlich (SOG 1982, Nr. 5). Die Verfügung des Vorderrichters diente demnach einzig der Klarstellung, für welche der gestellten Rechtsbegehren auch das Befehlsverfahren verlangt wird bzw. ob neben diesem auch die anderen Anspruchsgrundlagen angerufen werden. Abschliessend ist nochmals festzuhalten, dass die Eingabe vom 5.10.2004, in der § 255 lit. a und d ZPO als Rechtsgrundlagen genannt werden, der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde. Damit hatte sie Gelegenheit, zu beiden Anspruchsvoraussetzungen Stellung zu nehmen.