c wie auch auf lit. a stützen (Heidi Huber-Zimmermann: Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1979, S. 48). Einer alternativen Subsumption des vorgetragenen Sachverhalts auf eine der beiden Rechtsgrundlagen steht daher nichts im Wege, solange nur das Rechtsbegehren bestimmt genug ist und natürlich die jeweiligen Gesuchsgrundlagen erfüllt sind. Massgeblich ist einzig, dass ausdrücklich auch § 255 lit. a ZPO angerufen wird. Demgegenüber ist in Bezug auf die einstweiligen Verfügungen nach § 255 lit. c und d ZPO die Angabe der anwendbaren Bestimmung nicht erforderlich (SOG 1982, Nr. 5).