a und d ZPO als Rechtsgrundlage für sein Begehren genannt. Aus der Reihenfolge, in der die beiden Bestimmungen in der Begründung genannt werden, lässt sich nichts ableiten. Derartige Begehren werden in der Praxis der solothurnischen Gerichte regelmässig akzeptiert. Zuweilen stützen sich gar die richterlichen Entscheide alternativ auf beide Grundlagen ab. Denn häufig ergeben sich Überschneidungen des Anwendungsbereichs des Befehlsverfahrens mit demjenigen einer anderen einstweiligen Verfügung. So kann sich etwa das Begehren auf Wiedererlangung einer widerrechtlich vorenthaltenen Sache sowohl auf lit. c wie auch auf lit.