ZPO handle. Letztlich habe er gleichzeitig den Erlass sämtlicher einstweiliger Verfügungen nach § 255 lit. a bis d ZPO verlangt, wobei unklar geblieben sei, welche Haupt- und Eventualbegehren er welchen einzelnen Sachverhaltsdarstellungen zugeordnet habe. Es sei deshalb für sie unklar geblieben, zu welchen tatsächlichen Vorbringen sie mit Blick auf welche Rechtsgrundlagen habe Stellung nehmen sollen. Dem Gericht sei es mangels Klarheit der Anträge verwehrt geblieben, einen eindeutigen und damit vollstreckbaren Entscheid zu fällen. (…) c) Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe vom 5.10.2004 alternativ § 255 lit. a und d ZPO als Rechtsgrundlage für sein Begehren genannt.