Der Gehörsanspruch der Gesuchsgegnerin ist demnach nicht verletzt worden. Überdies könnte eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rekursverfahren ohnehin geheilt werden, da die Zivilkammer des Obergerichts dieselbe Kognition besitzt wie die Vorinstanz (§ 300 Abs. 2 ZPO). 3. a) Wie bereits in ihrer Eingabe vom 6.10.2004 verlangt die Gesuchsgegnerin im Rekurs erneut, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Sie bemängelt, auch der Eingabe des Gesuchstellers vom 5.10. 2004 habe nicht klar entnommen werden können, ob es sich um ein Gesuch um Erlass eines Befehls nach § 255 lit. a ZPO oder vorsorglicher Massnahmen nach § 255 lit. d ZPO handle.