Es war somit die Gesuchsgegnerin selbst, die sich in ihrer Stellungnahme vom 6.10.2004 darauf beschränkt hat, bloss ein Prozessurteil auf Nichteintreten zu beantragen, obwohl ihr gemäss Verfügung vom 6.10.2004 Gelegenheit geboten worden war, vollumfänglich und damit eben auch materiell zu den Eingaben des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Somit sind sämtliche rechtzeitig gestellten (prozessualen) Anträge der Gesuchsgegnerin vom Gerichtspräsidenten beantwortet worden. Der Gehörsanspruch der Gesuchsgegnerin ist demnach nicht verletzt worden.