Ein Zuwarten bis zum Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 11.10.2004 war nicht mehr nötig, nachdem die Gesuchsgegnerin am 6.10.2004 eine solche eingereicht und sich darin keine weiteren Ausführungen bis zum Ablauf der Frist vorbehalten hatte. Es war somit die Gesuchsgegnerin selbst, die sich in ihrer Stellungnahme vom 6.10.2004 darauf beschränkt hat, bloss ein Prozessurteil auf Nichteintreten zu beantragen, obwohl ihr gemäss Verfügung vom 6.10.2004 Gelegenheit geboten worden war, vollumfänglich und damit eben auch materiell zu den Eingaben des Gesuchstellers Stellung zu nehmen.