Im Zeitpunkt, als die Eingabe vom 7.10.2004 beim Richteramt einging – wobei ohnehin nur das eigenhändig unterzeichnete und nicht das per Fax versandte Exemplar massgeblich ist –, hatte der Gerichtspräsident sein Urteil bereits gefällt. Ein Zuwarten bis zum Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 11.10.2004 war nicht mehr nötig, nachdem die Gesuchsgegnerin am 6.10.2004 eine solche eingereicht und sich darin keine weiteren Ausführungen bis zum Ablauf der Frist vorbehalten hatte.