Schliesslich trifft auch die Behauptung der Gesuchsgegnerin nicht zu, sie habe in ihrer Eingabe vom 6.10.2004 präzisierend festgehalten, es handle sich nicht um ihre materielle Stellungnahme. Diese Feststellung findet sich erst in der Eingabe vom 7.10.2004. Diese wäre nicht nötig gewesen, wenn dieser Vorbehalt bereits in der Eingabe vom 6.10.2004 enthalten gewesen wäre. Im Zeitpunkt, als die Eingabe vom 7.10.2004 beim Richteramt einging – wobei ohnehin nur das eigenhändig unterzeichnete und nicht das per Fax versandte Exemplar massgeblich ist –, hatte der Gerichtspräsident sein Urteil bereits gefällt.