Eine Verfügung nach Absatz 1 dieser Bestimmung liegt ohnehin nicht vor. Nutzlos ist es sodann, im Nachgang zu einem Antrag auf einen verfahrensabschliessenden Entscheid für den Fall dessen Abweisung eventualiter noch einen prozessualen Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Verfügung zu stellen. Letzterer kam zu spät. Die Anträge wurden somit in der falschen Reihenfolge gestellt, deren Bedeutung die Gesuchsgegnerin in ihren eigenen Ausführungen selbst betont. c) Schliesslich trifft auch die Behauptung der Gesuchsgegnerin nicht zu, sie habe in ihrer Eingabe vom 6.10.2004 präzisierend festgehalten, es handle sich nicht um ihre materielle Stellungnahme.