Sie ist eher als Ausdruck der richterlichen Aufklärungs- und Fragepflicht nach § 58 Abs. 4 ZPO zu sehen. In seiner Eingabe vom 5.10.2004 kam der Gesuchsteller der Aufforderung zur Klarstellung denn auch nach. Von einer Bestreitung einer Bemängelung und einem Beharren auf die Zustellung der Klage bzw. des Gesuchs im Sinne von § 134 ZPO kann jedenfalls keine Rede sein. Damit sind auch die Voraussetzungen von § 138 Abs. 2 ZPO für eine selbständige Beschränkung der Klageantwort durch die Gesuchsgegnerin nicht gegeben. Eine Verfügung nach Absatz 1 dieser Bestimmung liegt ohnehin nicht vor.