Das Gesuch um eine einstweilige Verfügung liess nicht mit der wünschbaren Klarheit erkennen, ob der Gesuchsteller auch ein Befehlsverfahren einleiten wollte oder ob er nur eine einstweilige Verfügung im engeren Sinn anstrebte (SOG 1982, Nr. 5). Die Verfügung des Gerichtspräsidenten mit der Aufforderung zur Angabe des Rechtsgrundes kann indessen nicht mit einer Zurückweisung einer Klage nach § 133 ZPO gleichgesetzt werden, zumal jeglicher Hinweis auf diese Bestimmung oder mögliche Folgen fehlt. Sie ist eher als Ausdruck der richterlichen Aufklärungs- und Fragepflicht nach § 58 Abs. 4 ZPO zu sehen.