Beim Hauptantrag, auf die Eingabe des Gesuchstellers sei nicht einzutreten, handelt es sich indessen nicht um einen Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Verfügung, sondern um einen solchen auf ein verfahrensabschliessendes Prozessurteil. Denn Anspruch auf ein Zwischenurteil, mit dem eine Prozesseinrede verworfen wird, bestand nicht. Das Gesuch um eine einstweilige Verfügung liess nicht mit der wünschbaren Klarheit erkennen, ob der Gesuchsteller auch ein Befehlsverfahren einleiten wollte oder ob er nur eine einstweilige Verfügung im engeren Sinn anstrebte (SOG 1982, Nr. 5).