Der Gerichtspräsident hätte bei Abweisung dieser prozessualen Anträge die laufende Frist zur materiellen Stellungnahme bestätigen müssen oder zumindest eine kurze Frist zur Stellungnahme ansetzen müssen. Es sei ihr so die Möglichkeit zur materiellen Stellungnahme abgeschnitten worden. b) Die von der Gesuchsgegnerin am 6.10.2004 gestellten Anträge stehen zwar unter dem Titel „prozessualer Antrag“. Beim Hauptantrag, auf die Eingabe des Gesuchstellers sei nicht einzutreten, handelt es sich indessen nicht um einen Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Verfügung, sondern um einen solchen auf ein verfahrensabschliessendes Prozessurteil.