Die Gesuchsgegnerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich materiell zu den Anträgen des Gesuchstellers zu äussern. Mit ihrer Eingabe vom 6.10.2004 habe sie einzig prozessuale Anträge gestellt. Der Gerichtspräsident habe darin die materielle Stellungnahme erblickt, obwohl sie präzisierend festgehalten habe, dass es sich erneut um prozessuale Anträge und nicht um die materielle Stellungnahme handle. Der Gerichtspräsident hätte bei Abweisung dieser prozessualen Anträge die laufende Frist zur materiellen Stellungnahme bestätigen müssen oder zumindest eine kurze Frist zur Stellungnahme ansetzen müssen.