dazu laufe immer noch die ursprünglich angesetzte Frist. Der Gerichtspräsident fällte sein Urteil am 7.10.2004, ohne das zweite Schreiben der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. Dagegen erhebt diese Rekurs, worin sie die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs rügt. Zudem verlangt sie, es sei nicht auf das Gesuch einzutreten, da der Gesuchsteller nicht klar dargelegt habe, ob es sich um ein Gesuch um Erlass eines Befehls nach § 255 lit. a ZPO oder vorsorglicher Massnahmen nach lit. d der Bestimmung handle. Die Zivilkammer weist die Rechtsbegehren ab. Aus den Erwägungen: 2. a) Die Gesuchsgegnerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.