Die Gesuchsgegnerin verlangte am 6.10.2004 unter der Bezeichnung „prozessualer Antrag“, auf die Eingabe des Gesuchstellers sei nicht einzutreten. Eventuell beantragte sie, es sei ihr die Frist zur Erstattung der Stellungnahme abzunehmen und der Gesuchsteller sei zur Klarstellung seiner Anträge anzuhalten. Mit Schreiben vom 7.10.2004, das dem Gericht vorab per Fax zugestellt wurde und auf postalischem Weg am 8.10.2004 einging, nahm die Gesuchsgegnerin Bezug auf ihre erste Eingabe und erklärte, diese sei nicht als materielle Stellungnahme zu verstehen; dazu laufe immer noch die ursprünglich angesetzte Frist.