Sachverhalt: Auf die Aufforderung des Gerichtspräsidenten hin reichte der Gesuchsteller am 5.10.2004 seine Darlegungen ein, auf welchen Rechtsgrund von § 255 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) er sein Begehren um Erlass einer einstweiligen Verfügung abstütze. Daraufhin setzte der Gerichtspräsident der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme bis am 11.10.2004 und hielt dazu fest, diese Frist werde nicht erstreckt und eine Nachfrist sei ausgeschlossen. Die Gesuchsgegnerin verlangte am 6.10.2004 unter der Bezeichnung „prozessualer Antrag“, auf die Eingabe des Gesuchstellers sei nicht einzutreten.