SOG 2004 Nr. 7 Art. 29 Abs. 2 BV, § 255 ZPO. Rechtliches Gehör. Einstweilige Verfügung. Reicht eine Partei eine Stellungnahme ein, ohne sich weitere Ausführungen vorzubehalten, so braucht das Gericht den Ablauf der für die Prozesshandlung gesetzten Frist nicht mehr abzuwarten. Einstweilige Verfügungen (im eigentlichen Sinn) nach den lit. c und d des § 255 ZPO können alternativ zum Befehlsverfahren nach lit. a sein. Dieses muss aber ausdrücklich verlangt werden. Sachverhalt: Auf die Aufforderung des Gerichtspräsidenten hin reichte der Gesuchsteller am 5.10.2004 seine Darlegungen ein, auf welchen Rechtsgrund von § 255 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1)