{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2004-346_2005-03-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=92125&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4a5d794308cbc64f36d5424e582ca759"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2004.346", "im eigentlichen Sinn"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 15.03.2005 ZKREK.2004.346 (im eigentlichen Sinn)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstweilige Verfügung, Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:39", "Checksum": "65cf8acb145d499c761004996c0a1951", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 15.03.2005 ZKREK.2004.346 (im eigentlichen Sinn)\nRegeste:\nEinstweilige Verfügung, Verfahren\n\n\nc) Schliesslich trifft auch die Behauptung der Gesuchsgegnerin nicht zu, sie habe in ihrer Eingabe vom 6.10.2004 präzisierend festgehalten, es handle sich nicht um ihre materielle Stellungnahme. Diese Feststellung findet sich erst in der Eingabe vom 7.10.2004. Diese wäre nicht nötig gewesen, wenn dieser Vorbehalt bereits in der Eingabe vom 6.10.2004 enthalten gewesen wäre. Im Zeitpunkt, als die Eingabe vom 7.10.2004 beim Richteramt einging – wobei ohnehin nur das eigenhändig unterzeichnete und nicht das per Fax versandte Exemplar massgeblich ist –, hatte der Gerichtspräsident sein Urteil bereits gefällt. Ein Zuwarten bis zum Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 11.10.2004 war nicht mehr nötig, nachdem die Gesuchsgegnerin am 6.10.2004 eine solche eingereicht und sich darin keine weiteren Ausführungen bis zum Ablauf der Frist vorbehalten hatte. Es war somit die Gesuchsgegnerin selbst, die sich in ihrer Stellungnahme vom 6.10.2004 darauf beschränkt hat, bloss ein Prozessurteil auf Nichteintreten zu beantragen, obwohl ihr gemäss Verfügung vom 6.10.2004 Gelegenheit geboten worden war, vollumfänglich und damit eben auch materiell zu den Eingaben des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Somit sind sämtliche rechtzeitig gestellten (prozessualen) Anträge der Gesuchsgegnerin vom Gerichtspräsidenten beantwortet worden. Der Gehörsanspruch der Gesuchsgegnerin ist demnach nicht verletzt worden. Überdies könnte eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rekursverfahren ohnehin geheilt werden, da die Zivilkammer des Obergerichts dieselbe Kognition besitzt wie die Vorinstanz (§ 300 Abs. 2 ZPO).\n3. a) Wie bereits in ihrer Eingabe vom 6.10.2004 verlangt die Gesuchsgegnerin im Rekurs erneut, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Sie bemängelt, auch der Eingabe des Gesuchstellers vom 5.10. 2004 habe nicht klar entnommen werden können, ob es sich um ein Gesuch um Erlass eines Befehls nach § 255 lit. a ZPO oder vorsorglicher Massnahmen nach § 255 lit. d ZPO handle. Letztlich habe er gleichzeitig den Erlass sämtlicher einstweiliger Verfügungen nach § 255 lit. a bis d ZPO verlangt, wobei unklar geblieben sei, welche Haupt- und Eventualbegehren er welchen einzelnen Sachverhaltsdarstellungen zugeordnet habe. Es sei deshalb für sie unklar geblieben, zu welchen tatsächlichen Vorbringen sie mit Blick auf welche Rechtsgrundlagen habe Stellung nehmen sollen. Dem Gericht sei es mangels Klarheit der Anträge verwehrt geblieben, einen eindeutigen und damit vollstreckbaren Entscheid zu fällen. (…)\nc) Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe vom 5.10.2004 alternativ § 255 lit. a und d ZPO als Rechtsgrundlage für sein Begehren genannt. Aus der Reihenfolge, in der die beiden Bestimmungen in der Begründung genannt werden, lässt sich nichts ableiten. Derartige Begehren werden in der Praxis der solothurnischen Gerichte regelmässig akzeptiert. Zuweilen stützen sich gar die richterlichen Entscheide alternativ auf beide Grundlagen ab. Denn häufig ergeben sich Überschneidungen des Anwendungsbereichs des Befehlsverfahrens mit demjenigen einer anderen einstweiligen Verfügung. So kann sich etwa das Begehren auf Wiedererlangung einer widerrechtlich vorenthaltenen Sache sowohl auf lit. c wie auch auf lit. a stützen (Heidi Huber-Zimmermann: Die einstweiligen Verfügungen nach solothurnischem Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1979, S. 48). Einer alternativen Subsumption des vorgetragenen Sachverhalts auf eine der beiden Rechtsgrundlagen steht daher nichts im Wege, solange nur das Rechtsbegehren bestimmt genug ist und natürlich die jeweiligen Gesuchsgrundlagen erfüllt sind. Massgeblich ist einzig, dass ausdrücklich auch § 255 lit. a ZPO angerufen wird. Demgegenüber ist in Bezug auf die einstweiligen Verfügungen nach § 255 lit. c und d ZPO die Angabe der anwendbaren Bestimmung nicht erforderlich (SOG 1982, Nr. 5). Die Verfügung des Vorderrichters diente demnach einzig der Klarstellung, für welche der gestellten Rechtsbegehren auch das Befehlsverfahren verlangt wird bzw. ob neben diesem auch die anderen Anspruchsgrundlagen angerufen werden. Abschliessend ist nochmals festzuhalten, dass die Eingabe vom 5.10.2004, in der § 255 lit. a und d ZPO als Rechtsgrundlagen genannt werden, der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde. Damit hatte sie Gelegenheit, zu beiden Anspruchsvoraussetzungen Stellung zu nehmen. Danach hat der Gerichtspräsident das Gesuch zu Recht materiell behandelt, wobei er seinen Entschied auf die Litera a abgestützt hat.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. März 2005 (ZKREK.2004.346)"}