{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_ZKREK-2004-346_2005-03-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=92125&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4a5d794308cbc64f36d5424e582ca759"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKREK.2004.346", "im eigentlichen Sinn"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 15.03.2005 ZKREK.2004.346 (im eigentlichen Sinn)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstweilige Verfügung, Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:39", "Checksum": "65cf8acb145d499c761004996c0a1951", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 15.03.2005 ZKREK.2004.346 (im eigentlichen Sinn)\nRegeste:\nEinstweilige Verfügung, Verfahren\n\nSOG 2004 Nr. 7\nArt. 29 Abs. 2 BV, § 255 ZPO. Rechtliches Gehör. Einstweilige Verfügung. Reicht eine Partei eine Stellungnahme ein, ohne sich weitere Ausführungen vorzubehalten, so braucht das Gericht den Ablauf der für die Prozesshandlung gesetzten Frist nicht mehr abzuwarten. Einstweilige Verfügungen (im eigentlichen Sinn) nach den lit. c und d des § 255 ZPO können alternativ zum Befehlsverfahren nach lit. a sein. Dieses muss aber ausdrücklich verlangt werden.\nSachverhalt:\nAuf die Aufforderung des Gerichtspräsidenten hin reichte der Gesuchsteller am 5.10.2004 seine Darlegungen ein, auf welchen Rechtsgrund von § 255 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) er sein Begehren um Erlass einer einstweiligen Verfügung abstütze. Daraufhin setzte der Gerichtspräsident der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme bis am 11.10.2004 und hielt dazu fest, diese Frist werde nicht erstreckt und eine Nachfrist sei ausgeschlossen. Die Gesuchsgegnerin verlangte am 6.10.2004 unter der Bezeichnung „prozessualer Antrag“, auf die Eingabe des Gesuchstellers sei nicht einzutreten. Eventuell beantragte sie, es sei ihr die Frist zur Erstattung der Stellungnahme abzunehmen und der Gesuchsteller sei zur Klarstellung seiner Anträge anzuhalten. Mit Schreiben vom 7.10.2004, das dem Gericht vorab per Fax zugestellt wurde und auf postalischem Weg am 8.10.2004 einging, nahm die Gesuchsgegnerin Bezug auf ihre erste Eingabe und erklärte, diese sei nicht als materielle Stellungnahme zu verstehen; dazu laufe immer noch die ursprünglich angesetzte Frist. Der Gerichtspräsident fällte sein Urteil am 7.10.2004, ohne das zweite Schreiben der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. Dagegen erhebt diese Rekurs, worin sie die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs rügt. Zudem verlangt sie, es sei nicht auf das Gesuch einzutreten, da der Gesuchsteller nicht klar dargelegt habe, ob es sich um ein Gesuch um Erlass eines Befehls nach § 255 lit. a ZPO oder vorsorglicher Massnahmen nach lit. d der Bestimmung handle. Die Zivilkammer weist die Rechtsbegehren ab.\nAus den Erwägungen:\n2. a) Die Gesuchsgegnerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich materiell zu den Anträgen des Gesuchstellers zu äussern. Mit ihrer Eingabe vom 6.10.2004 habe sie einzig prozessuale Anträge gestellt. Der Gerichtspräsident habe darin die materielle Stellungnahme erblickt, obwohl sie präzisierend festgehalten habe, dass es sich erneut um prozessuale Anträge und nicht um die materielle Stellungnahme handle. Der Gerichtspräsident hätte bei Abweisung dieser prozessualen Anträge die laufende Frist zur materiellen Stellungnahme bestätigen müssen oder zumindest eine kurze Frist zur Stellungnahme ansetzen müssen. Es sei ihr so die Möglichkeit zur materiellen Stellungnahme abgeschnitten worden.\nb) Die von der Gesuchsgegnerin am 6.10.2004 gestellten Anträge stehen zwar unter dem Titel „prozessualer Antrag“. Beim Hauptantrag, auf die Eingabe des Gesuchstellers sei nicht einzutreten, handelt es sich indessen nicht um einen Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Verfügung, sondern um einen solchen auf ein verfahrensabschliessendes Prozessurteil. Denn Anspruch auf ein Zwischenurteil, mit dem eine Prozesseinrede verworfen wird, bestand nicht. Das Gesuch um eine einstweilige Verfügung liess nicht mit der wünschbaren Klarheit erkennen, ob der Gesuchsteller auch ein Befehlsverfahren einleiten wollte oder ob er nur eine einstweilige Verfügung im engeren Sinn anstrebte (SOG 1982, Nr. 5). Die Verfügung des Gerichtspräsidenten mit der Aufforderung zur Angabe des Rechtsgrundes kann indessen nicht mit einer Zurückweisung einer Klage nach § 133 ZPO gleichgesetzt werden, zumal jeglicher Hinweis auf diese Bestimmung oder mögliche Folgen fehlt. Sie ist eher als Ausdruck der richterlichen Aufklärungs- und Fragepflicht nach § 58 Abs. 4 ZPO zu sehen. In seiner Eingabe vom 5.10.2004 kam der Gesuchsteller der Aufforderung zur Klarstellung denn auch nach. Von einer Bestreitung einer Bemängelung und einem Beharren auf die Zustellung der Klage bzw. des Gesuchs im Sinne von § 134 ZPO kann jedenfalls keine Rede sein. Damit sind auch die Voraussetzungen von § 138 Abs. 2 ZPO für eine selbständige Beschränkung der Klageantwort durch die Gesuchsgegnerin nicht gegeben. Eine Verfügung nach Absatz 1 dieser Bestimmung liegt ohnehin nicht vor. Nutzlos ist es sodann, im Nachgang zu einem Antrag auf einen verfahrensabschliessenden Entscheid für den Fall dessen Abweisung eventualiter noch einen prozessualen Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Verfügung zu stellen. Letzterer kam zu spät. Die Anträge wurden somit in der falschen Reihenfolge gestellt, deren Bedeutung die Gesuchsgegnerin in ihren eigenen Ausführungen selbst betont."}