Im Übrigen verlangt auch der Wortlaut des Art. 257d Abs. 1 OR nicht, dass der Zahlungsrückstand genau und richtig beziffert wird. Vielmehr ist danach bloss das Setzen einer Zahlungsfrist für den Zahlungsrückstand erforderlich. Mit der vorliegend zu beurteilenden Mahnung und Kündigungsandrohung wurde demnach die Grundlage für die Kündigung der Mietverhältnisse geschaffen. Nachdem der Gesuchsgegner den Zahlungsrückstand nicht innert der gesetzten Frist beseitigte, wurden die Mietverträge über das Ladenlokal und die Parkplätze unter Einhaltung von Frist und Termin per 31.7.2004 gekündigt. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1. Dezember 2004 (ZKREK.2004.338)