c) Entscheidend ist jedoch, dass der Gesuchsgegner im massgeblichen Zeitraum nie der Auffassung sein durfte, er habe den Zahlungsrückstand vollständig ausgeglichen. Dementsprechend hat der Gesuchsgegner nie behauptet – auch nicht im Rekursverfahren – er habe den Zahlungsrückstand deshalb nicht getilgt, weil er über den Umfang seiner Zahlungspflicht im Unklaren gewesen sei. Die Anforderungen, welche an den Inhalt der Mahnung und Kündigungsandrohung gestellt werden, bezwecken den Schutz des Mieters. Solange dieser Zweck erfüllt ist, jene diese nicht zu übertreiben und zum Selbstzweck zu erheben. Im Übrigen verlangt auch der Wortlaut des Art.