Der Ausstand der vier Monatsmieten für das Ladenlokal betrug Fr. 5'800.--. Davon wäre noch der Überschuss von Fr. 290.-- aus der ersten Zahlung von Fr. 5'000.-- vom November 2003 in Abzug zu bringen, wobei die Zahlung dieser Fr. 5'000.-- nach Art. 87 Abs. 1 OR auch an die fälligen Mietzinse für die Parkplätze für die ersten drei Monate anzurechnen war. Ein nicht unbedeutender Ausstand von Fr. 510.-- bleibt selbst bei dieser Betrachtungsweise bestehen. Gerechtfertigt ist diese Betrachtungsweise indessen ohnehin nicht, da die in schriftlichen Verträgen vereinbarten Mietzinse für die Parkplätze ebenfalls als von der Mahnung und Kündigungsandrohung mit erfasst zu gelten haben.