2004 vollständig beglichen hat. 6. a) Es fragt sich somit, ob die Mahnung und Kündigungsandrohung nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles eine genügende Grundlage für die nachfolgend ausgesprochene Kündigung abgab. Massgebend dafür ist nach Lehre und Rechtsprechung, dass sich der Mieter über seine Pflicht und die Folgen ihrer Nichtbeachtung im Klaren gewesen sein muss. Eine gewisse Ungenauigkeit wird lediglich bezüglich der Bezifferung des Zahlungsrückstandes toleriert. Diese Ungenauigkeit darf aber im Verhältnis zum gesamten Ausstand nur geringfügig bzw. unbedeutend sein.