Da die Verhältnisse nach der einzigen Zahlung von Fr. 5'000.-- im November 2003 noch völlig übersichtlich waren, wäre die einfache Berechnung des effektiven Zahlungsrückstandes gemäss den Mitverträgen, in deren Besitz er ja war, ohne weiteres möglich gewesen. Dies gilt um so mehr, als die Monate, für welche der Ausstand reklamiert wurde, in der Mahnung und Kündigungsandrohung angegeben waren. Bis zur Rekurserhebung hat der Gesuchsgegner denn auch nie behauptet, mit der Zahlung von Fr. 5'000.-- vom 7.6.2004 seien die gesamten vertraglichen Mietzinsausstände getilgt worden.