257d OR rechtfertigt. Als die Zahlungsaufforderung und Kündigungsandrohung erging, betrug der Zahlungsrückstand daher nicht wie darin abgemahnt Fr. 6'780.--, sondern effektiv bloss Fr. 5'990.-- und war damit um Fr. 790.-- zu hoch beziffert. Andererseits blieb über den Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist hinaus ein effektiver Ausstand von Fr. 990.-- bestehen, nachdem der Gesuchsgegner am 7.6.2004 nochmals Fr. 5'000.-- bezahlt hatte. c) Die Mahnung und Kündigungsandrohung gab somit einen zu hohen Zahlungsrückstand an und bezeichnete in Bezug auf den Mietzins für die Parkplätze auch den Grund des Rückstandes nicht genau.