Nach einem weiteren im SVIT-Kommentar zitierten Entscheid riskiert der nicht zahlende Mieter sogar dann die Ausweisung, wenn der Vermieter einen zu hohen Betrag mahnt und der wirklich ausstehende Betrag trotzdem nicht unbedeutend ist (a.a.O., N 43 mit Hinweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9.6.1993). d) In einem Urteil des Kantonsgerichts Waadt wurde eine Ausweisung verweigert, weil der Mieter aufgrund der gewählten Formulierung nicht klar erkennen konnte, innert welcher Frist die rückständigen Mietzinse zu bezahlen waren (mp 1997, S. 37 ff.).