Die Mieterin bestritt einen Teilbetrag von Fr. 286.-- der gemahnten Schuld. Das Bundesgericht betrachtete die Kündigungsandrohung als bedingt und folgerte, die Vermieterin verstosse gegen Treu und Glauben, wenn sie ihrer Mieterin die Kündigung wegen Nichtbezahlung fälliger Mietzinse androht, bevor sie die Gewissheit erlangt, dass diese den geforderten Betrag schuldet. Nach einem weiteren im SVIT-Kommentar zitierten Entscheid riskiert der nicht zahlende Mieter sogar dann die Ausweisung, wenn der Vermieter einen zu hohen Betrag mahnt und der wirklich ausstehende Betrag trotzdem nicht unbedeutend ist (a.a.O., N 43 mit Hinweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9.6.1993).