Das Urteil, auf welches er in seinen Ausführungen hinweist (mp 1994, S. 21 ff.), ist indessen nicht einschlägig. Dort hatte der Mieter innert der 30-tägigen Nachfrist versehentlich einen zwar ebenfalls fälligen, aber noch nicht den in Verzug gesetzten Mietzins anstelle des früher fällig gewordenen bezahlt. Zu Gunsten des Mieters wurde ein Erklärungsirrtum angenommen. b) Lachat, Stoll und Brunner (Mietrecht für die Praxis, Zürich 1999, S. 202), welche vom Gesuchsgegner ebenfalls angerufen werden, verlangen ebenfalls eine eindeutige und klare Angabe des Zahlungsrückstandes.