Soweit Zahlungsrückstände in die Mahnung einbezogen seien, die für sich allein betrachtet ein Vorgehen nach Art. 257d OR nicht erlauben würden, so machten diese die Mahnung und Kündigungsandrohung nicht zum vornherein ungültig, jedenfalls soweit die einzelnen Positionen klar spezifiziert seien, so dass für den Mieter erkennbar sei, welche ausstehenden Beträge er zu bezahlen habe, um eine Kündigung abzuwenden (a.a.O., S. 807). Das Urteil, auf welches er in seinen Ausführungen hinweist (mp 1994, S. 21 ff.), ist indessen nicht einschlägig.