Dieser schlägt für die Lösung von Einzelfällen vor, vom Grundgedanken auszugehen, dass derjenige, der von einem gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsrecht Gebrauch mache, die betreffenden formellen und materiellen Voraussetzungen genau zu beachten habe. Fehler in der Ausübung von Gestaltungsrechten gingen grundsätzlich stets zu Lasten des Rechtsträgers, was eigentlich auch für den Vermieter im Zusammenhang mit der Vornahme einer ausserordentlichen Kündigung gelten müsse (a.a.O., S. 805). Zur Voraussetzung einer korrekten Mahnung mit Zahlungsfristansetzung und Kündigungsandrohung führt Felix Rajower weiter aus, das Schreiben müsse für den Mieter klar und verständlich abgefasst sein.