Darin verlangte sie, der Gesuchsgegner sei anzuhalten, das als Bar/Restaurant im Erdgeschoss benützte Ladenlokal samt Nebenräumen und Parkplätzen zu verlassen. Der zuständige Gerichtspräsident stellte die Gültigkeit der Kündigung fest und hiess das Ausweisungsbegehren gut. Den dagegen erhobenen Rekurs weist die Zivilkammer ab. Aus den Erwägungen: 3. Der Gesuchsgegner bringt vor, die ausserordentliche Kündigung sei unwirksam, weil die formellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 257d OR (Obligationenrecht, SR 220) nicht erfüllt seien.