Es ist zwar richtig, dass Eheschutzmassnahmen auch während des Scheidungsverfahrens weiterhin gültig bleiben können, aber eben nur unter der Voraussetzung, dass sich die Situation nicht verändert hat (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Berner Kommentar, Bern 1999, N 14 zu Art. 176 ZGB); denn nur dann sind keine vorsorglichen Massnahmen „nötig” (Art. 137 Abs. 2 ZGB). Haben sich jedoch die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten wesentlich geändert, liegt entsprechende Notwendigkeit vor. Die Neuordnung ist gemäss Art. 137 ZGB vorzunehmen. 5. Die Unterscheidung zwischen Art.