Dagegen erhob die Ehefrau am 31. August 2004 Rekurs. Am 23. November 2004 reichten beide Ehegatten beim gleichen Gericht eine Ehescheidungsklage mit Teileinigung nach Art. 112 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ein. Aus den Erwägungen: 4. (…) Unter diesen Umständen bleibt nach Einleitung des Scheidungsverfahrens für eine Verfügung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kein Raum mehr. Das Eheschutzverfahren bezweckt ja (nebst dem Versuch einer Aussöhnung der Ehegatten) hauptsächlich, die Beiträge an den andern Ehepartner festzusetzen, wenn eine Scheidung (noch) nicht möglich oder überhaupt nicht beabsichtigt ist. In casu wollen beide Parteien scheiden.