SOG 2005 Nr. 2 Art. 137, 176, 179 ZGB. Verhältnis von Eheschutz und Ehescheidung. Haben sich die Verhältnisse seit einem Eheschutzurteil wesentlich verändert und ist inzwischen eine Ehescheidungsklage angehoben worden, so ist kein Abänderungsentscheid nach Art. 179 ZGB zu fällen, sondern es sind vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB zu treffen. Prozessuale Konsequenzen. Sachverhalt: Der Ehemann hob am 29. März 2004 beim Richteramt ein Eheschutzverfahren an. Am 28. Juli 2004 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident die Ehefrau zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an den Ehemann. Dagegen erhob die Ehefrau am 31. August 2004 Rekurs.