In der Protokollofferte wäre der Kläger mit Unterhaltsbeiträgen ab September 2001 von monatlich Fr. 1'795.-- (inkl. Schulgeld) einverstanden gewesen. Im Urteil wurden die Unterhaltsbeiträge von September 2001 bis Januar 2002 auf Fr. 1'600.-- (inkl. Schulgeld) und ab Februar 2002 auf Fr. 1'760.-- (inkl. Schulgeld) festgesetzt. Es ist somit offensichtlich, dass die Protokollofferte nur wenig über dem Urteil liegt. Die Anwendung von § 102 ZPO drängt sich deshalb in dieser Situation geradezu auf. (Der Beklagte ist zu allen Prozesskosten zu verurteilen.) Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Juni 2004 (ZKREK.2004.244)