Diese ratio legis würde aber vereitelt, wenn die Parteien in familienrechtlichen Prozessen generell von einer Halbierung bzw. Wettschlagung der Gerichts- und Parteikosten ausgehen könnten. Gerade wenn wie vorliegend bloss die Höhe der Unterhaltsleistungen streitig ist und beide Parteien wirtschaftlich etwa gleich stark sind, muss die Norm von § 102 ZPO derjenigen von § 101 Abs. 2 lit. c ZPO vorgehen. Der Vergleich zwischen Protokollofferte und Urteil ergibt Folgendes: In der Protokollofferte wäre der Kläger mit Unterhaltsbeiträgen ab September 2001 von monatlich Fr. 1'795.-- (inkl. Schulgeld) einverstanden gewesen.