Auch der Kläger kann also beispielsweise eine Forderung von Fr. 100'000.-- erheben, aber erklären, sich im Vergleichsfall mit Fr. 50'000.-- abzufinden, und diesen Vergleichsvorschlag im Sinne von § 102 ZPO zu Protokoll geben. Der Zweck der Bestimmung liegt ja darin, bei nicht absehbarem Beweisergebnis und in Anbetracht des generellen Prozessrisikos die Bereitschaft bei beiden Parteien zu fördern, vor dem Auflaufen hoher Gerichts- und Parteikosten eine frühzeitige Einigung zu erzielen. Diese ratio legis würde aber vereitelt, wenn die Parteien in familienrechtlichen Prozessen generell von einer Halbierung bzw. Wettschlagung der Gerichts- und Parteikosten ausgehen könnten.