Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 1 a zu § 59). Die Möglichkeit, eine Protokollofferte zu deponieren, steht entgegen der Meinung der Vorinstanz und des Rekursgegners beiden Parteien offen. Auch der Kläger kann also beispielsweise eine Forderung von Fr. 100'000.-- erheben, aber erklären, sich im Vergleichsfall mit Fr. 50'000.-- abzufinden, und diesen Vergleichsvorschlag im Sinne von § 102 ZPO zu Protokoll geben.