Die Zivilkammer heisst diesen gut. Aus den Erwägungen: 2. (...) Erhält eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr, als ihr von der Gegenpartei für den Fall der gütlichen Beilegung des Prozesses im Aussöhnungsverfahren angeboten wurde, kann sie zu allen Prozesskosten verurteilt werden. Die Gegenpartei kann ihren Vergleichsvorschlag an der Aussöhnungsverhandlung zu Protokoll geben (§ 102 ZPO, Zivilprozessordnung, BGS 221.1). Die Bestimmung sollte unnachsichtig angewendet werden, um der Prozesssucht und der Begehrlichkeit zu wehren (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (Hrsg.): Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 1 a zu § 59).